
Altersvorsorgedepot-Förderung: Zulagen und Voraussetzungen einfach erklärt
Bei der privaten Altersvorsorge zählt nicht allein, wie viel Geld ein Anleger selbst zurücklegt. Staatliche Zulagen können den Vermögensaufbau ergänzen. Dabei ist wichtig, welche Beträge dem Vorsorgevertrag zufließen und welche Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sein müssen.
Für das Altersvorsorgedepot, das ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden kann, richtet sich die Grundzulage nach der Höhe der eigenen Beiträge. Kinderzulagen und ein einmaliger Berufseinsteigerbonus können hinzukommen. Daneben können sich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen auch steuerliche Vorteile ergeben. Deren individuelle steuerliche Auswirkungen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Die folgenden Regeln beschreiben das neue Fördersystem. Für bestehende Riester-Verträge gelten Übergangsregelungen; ihre Förderung wird nicht allein durch den Start des Altersvorsorgedepots automatisch umgestellt.
Im Mittelpunkt stehen vier Fragen:
Wie wird die Förderung beim Altersvorsorgedepot berechnet?
Unmittelbar Förderberechtigte können im neuen System bei einem jährlichen Eigenbeitrag von EUR 1.800 eine Grundzulage von bis zu EUR 540 erhalten. Maßgeblich ist der tatsächlich geleistete Beitrag. Die bisherige Berechnung eines einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags für die volle Riester-Zulage entfällt im neuen Fördersystem.
Die Grundzulage wird in zwei Stufen berechnet.
- Auf die ersten EUR 360 Eigenbeitrag entfallen 50 Prozent Förderung, also höchstens EUR 180.
- Für den darüber hinausgehenden Beitrag bis zur Grenze von EUR 1.800 werden weitere 25 Prozent gewährt. Auf diese zusätzlichen EUR 1.440 entfallen somit bis zu EUR 360 Grundzulage.
Zusammen ergeben beide Stufen den Höchstbetrag von EUR 540. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von EUR 120 pro Jahr. Das entspricht rechnerisch EUR 10 im Monat; entscheidend ist jedoch der Jahresbetrag. Wer weniger einzahlt, erhält weder Grundzulage noch Kinderzulage. Bei genau EUR 120 Eigenbeitrag beträgt die reguläre Grundzulage für unmittelbar Förderberechtigte EUR 60.
Die Fördergrenze ist von der zulässigen Einzahlung zu unterscheiden. Pro zertifiziertem Altersvorsorgevertrag können jährlich bis zu EUR 6.840 an eigenen Beiträgen eingezahlt werden. Zulagen zählen bei dieser Grenze nicht mit. Höhere Eigenbeiträge als EUR 1.800 erhöhen allerdings die Grundzulage nicht weiter.
Die Staffelung begünstigt kleinere Eigenbeiträge relativ stärker: Für den ersten Beitragsabschnitt gilt ein höherer Fördersatz als für den folgenden. Dieser Fördersatz ist jedoch keine Anlagerendite. Er beschreibt den staatlichen Zuschuss zur Einzahlung, nicht die Wertentwicklung des Depotvermögens. Auch mit Zulagen bleibt ein Altersvorsorgedepot eine Kapitalanlage mit Verlustrisiken.
Wer ist beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt?
Unmittelbar förderberechtigt ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen durch die eigene berufliche oder private Situation erfüllt. Dazu gehören insbesondere:
- Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, beispielsweise rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
- Bestimmte gleichgestellte Gruppen, darunter Beamte, Richter, Soldaten und Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte.
- Unter weiteren Voraussetzungen auch Bezieher bestimmter Erwerbsminderungs- oder Dienstunfähigkeitsleistungen.
Neu einbezogen werden bestimmte Selbstständige. Die zusätzliche Förderberechtigung setzt voraus, dass sie:
- das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- im Beitragsjahr die gesetzlich erfassten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen und
- für dieses Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben.
Die Berufsbezeichnung allein reicht deshalb nicht aus.
Eine weitere Regelung betrifft angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Auch hier gilt die Altersgrenze von 67 Jahren. Erforderlich sind außerdem:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
- eine entrichtete Versorgungsabgabe und
- die rechtzeitige Einwilligung in die vorgeschriebene Datenübermittlung (diese Einwilligung muss spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres vorliegen).
Daneben gibt es die mittelbare Zulageberechtigung über einen Ehepartner. Ist nur ein Partner unmittelbar förderberechtigt, kann der andere unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Zulagen erhalten. Dafür müssen unter anderem:
- ein eigener Altersvorsorgevertrag bestehen,
- jährlich mindestens EUR 120 eingezahlt werden,
- die Ehepartner dürfen nicht dauernd getrennt leben (die Regelung gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften) und
- die Auszahlungsphase des betreffenden Vertrags darf noch nicht begonnen haben.
Für mittelbar Berechtigte gilt allerdings nicht die maximale Grundzulage von EUR 540. Ihre Grundzulage ist auf EUR 175 jährlich begrenzt und wird anhand der geförderten Beiträge des unmittelbar berechtigten Partners berechnet. Der eigene Mindestbeitrag begründet daher keinen automatischen Anspruch auf den Höchstbetrag.
Wie hoch sind Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus?
Die Kinderzulage beträgt im neuen System bis zu EUR 300 pro Kind und Jahr. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass für das betreffende Kind gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt ist. Bei unmittelbar Förderberechtigten entspricht sie 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Eigenbeitrags, höchstens jedoch EUR 300 je Kind. Auch hier muss der jährliche Mindesteigenbeitrag von EUR 120 erreicht werden.
Die volle Kinderzulage wird somit bereits bei EUR 300 Eigenbeitrag im Jahr erreicht. Ein höherer Beitrag ist nicht erforderlich, nur weil mehrere Kinder berücksichtigt werden: Derselbe Eigenbeitrag kann bei zwei berechtigten Kindern jeweils EUR 300 Kinderzulage auslösen. Liegt der Beitrag zwischen EUR 120 und EUR 300, fällt die Kinderzulage entsprechend niedriger aus.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Zusammenspiel. Ein unmittelbar förderberechtigter Elternteil zahlt jährlich EUR 300 ein und erfüllt für zwei Kinder die Voraussetzungen der Kinderzulage. Daraus ergeben sich EUR 150 Grundzulage und insgesamt EUR 600 Kinderzulage. Zusammen mit dem Eigenbeitrag fließen damit EUR 1.050 in den Vertrag. Das ist die Summe aus Einzahlung und Zulagen, keine Aussage über den späteren Depotwert.
Steht die Kinderzulage einem mittelbar berechtigten Ehepartner zu, richtet sich ihre Berechnung dagegen nach den geförderten Beiträgen des unmittelbar berechtigten Partners. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn die Beiträge innerhalb einer Familie unterschiedlich verteilt sind.
Für junge unmittelbar Förderberechtigte kommt einmalig ein Berufseinsteigerbonus von EUR 200 hinzu. Entscheidend ist, dass das 25. Lebensjahr zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht vollendet ist. Auch für diesen Bonus muss der Mindesteigenbeitrag von EUR 120 erfüllt sein. Es handelt sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Zulage.
Wie wird die Förderung beantragt und was ist dabei zu beachten?
Die Zulage wird grundsätzlich über den Anbieter beantragt. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem jeweiligen Beitragsjahr. Für Beiträge aus dem Jahr 2027 wäre der Antrag damit spätestens bis zum 31. Dezember 2029 einzureichen. Der Anleger kann den Anbieter auch bevollmächtigen, die Zulage künftig für jedes Beitragsjahr zu beantragen.
Anschließend ermittelt die Zentrale Zulagenstelle den Anspruch und veranlasst die Zahlung an den Anbieter. Dieser schreibt die Zulage dem Altersvorsorgevertrag gut.
Auch bei einer dauerhaften Bevollmächtigung müssen die Angaben aktuell bleiben. Änderungen, die den Anspruch mindern oder entfallen lassen, sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft beispielsweise veränderte Voraussetzungen bei Kindern oder Ehepartnern. Eine automatische Antragstellung ersetzt nicht die Prüfung, ob die persönlichen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Antragsfrist und Fördervoraussetzungen. Die zweijährige Frist bedeutet nicht, dass sämtliche Voraussetzungen erst später geschaffen werden können. Eine gesetzlich erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung muss rechtzeitig vorliegen. Bei den neu einbezogenen Selbstständigen gehört außerdem die abgegebene Steuererklärung für das betreffende Beitragsjahr zu den Voraussetzungen.
Mehrere Verträge vervielfachen die Förderung nicht. Unmittelbar Berechtigte können ihre Zulage auf höchstens zwei Verträge verteilen; die Fördergrenzen gelten nicht für jeden Vertrag erneut. Mittelbar Berechtigte können ihre Zulage dagegen nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge aufteilen.
Auch eine spätere Entnahme kann die Förderung berühren. Wird gefördertes Kapital außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle verwendet, kann die gewährte Förderung ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein. Die Förderung bleibt damit an den Vorsorgezweck gebunden.
Fazit: Entscheidend ist die persönliche Förderkonstellation
Die Förderung beim Altersvorsorgedepot basiert insbesondere auf beitragsabhängigen Zulagen. Daneben können sich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen weitere Vorteile ergeben. Wie hoch die Unterstützung ausfällt, hängt insbesondere vom Eigenbeitrag, der Förderberechtigung und der familiären Situation ab.
Wichtig ist deshalb, Einzahlung und Zulage auseinanderzuhalten. Ebenso wenig lässt sich aus einer hohen Förderquote allein ableiten, ob ein Altersvorsorgedepot zur eigenen Situation passt. Kosten, Kapitalmarktrisiken, Anlagehorizont und die Bindung des Geldes für die Altersvorsorge bleiben eigenständige Entscheidungsfaktoren.
Weiterführende Fragen zum Altersvorsorgedepot
Neben der staatlichen Förderung bestimmen auch die konkrete Kapitalanlage, bestehende Vorsorgeverträge und die spätere Auszahlung, wie ein Altersvorsorgedepot ausgestaltet werden kann.
Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken. Die rechtlichen und steuerlichen Hinweise sind nicht darauf gerichtet, verbindlichen Rechtsrat zu erteilen oder zu ersetzen und erheben nicht den Anspruch, alle etwa relevanten rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Thema des Beitrags gegebenenfalls bedeutsam sein können. Die Ausführungen sind weder erschöpfend noch berücksichtigen sie etwaige individuelle Umstände bestimmter Anleger oder Anlegergruppen. Sie können eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung der Informationen kann u. a. keine Gewähr oder Garantie für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Genauigkeit oder Aktualität übernommen werden.