Altersvorsorgedepot und Riester: Vertrag behalten oder wechseln?

Ein bestehender Vorsorgevertrag lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob inzwischen ein neueres Produkt verfügbar ist. Vertragliche Garantien können weiterhin wertvoll sein, während andere Anlagemöglichkeiten zusätzliche Renditechancen eröffnen. Für die Entscheidung zählt deshalb nicht nur, was künftig möglich wird, sondern auch, welche Konditionen bei einem Wechsel verloren gehen könnten.  

Mit dem Altersvorsorgedepot, das ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden kann, entstehen neue Möglichkeiten für die staatlich geförderte private Altersvorsorge. Bestehende Riester-Verträge werden dadurch jedoch weder automatisch gekündigt noch umgewandelt. Ihre Inhaber können den bisherigen Vertrag grundsätzlich weiterführen oder freiwillig andere Wege wählen.  

Dabei ist eine Unterscheidung besonders wichtig: Ein Wechsel der steuerlichen Förderung ist nicht dasselbe wie die Übertragung des angesparten Kapitals in ein Altersvorsorgedepot. Beide Entscheidungen haben unterschiedliche Folgen für Förderung, Garantien und Vertragsbedingungen.  

 

Im Mittelpunkt stehen fünf Fragen: 

Welche Möglichkeiten gibt es für bestehende Riester-Verträge? 

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, besteht grundsätzlich Bestandsschutz. Sie können mit der bisherigen Förderung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weitergeführt werden. Allein durch den Start des neuen Systems entsteht somit keine Pflicht, den Vertrag zu ersetzen oder das vorhandene Kapital zu übertragen.  

Eine Alternative ist, den bestehenden Vertrag zu behalten und ausschließlich zur neuen steuerlichen Förderung zu wechseln. Dafür ist eine Erklärung gegenüber dem Anbieter erforderlich. Die sonstigen Konditionen bleiben grundsätzlich erhalten. Dieser Weg trennt die Entscheidung über die Förderung von der Entscheidung über das Anlageprodukt.  

Daneben kann das vorhandene Riester-Kapital auf einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Als Ziel kommen ein garantiefreies Altersvorsorgedepot oder ein neues Garantieprodukt infrage. Die bisherige Förderung muss allein wegen einer solchen Übertragung nicht zurückgezahlt werden. Allerdings gelten anschließend die Konditionen des neuen Vertrages.  

Eine weitere Möglichkeit ist die Beitragsfreistellung des Altvertrages bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages. Beitragsfrei bedeutet, dass zunächst keine weiteren Beiträge in den bisherigen Vertrag fließen. Das vorhandene Kapital wird dabei nicht automatisch übertragen. Der Neuabschluss wirkt sich jedoch auf die steuerliche Fördersystematik aus, auch wenn der Altvertrag bestehen bleibt.  

Von diesen Möglichkeiten ist eine Kündigung mit Auszahlung des Geldes an den Anleger zu unterscheiden. Wird gefördertes Kapital außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle ausgezahlt, müssen grundsätzlich die darauf entfallenden Zulagen und zusätzlichen Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden. Eine förderunschädliche Übertragung in einen anderen Vorsorgevertrag ist deshalb etwas anderes als eine Auszahlung auf das eigene Konto.  

Was ändert sich beim Wechsel in die neue Förderung? 

Bei einem reinen Förderwechsel bleibt der bestehende Riester-Vertrag grundsätzlich mit seinen sonstigen Konditionen erhalten. Eine vereinbarte Garantie oder ein garantierter Rentenfaktor verschwindet nicht allein durch die Umstellung der Förderung. Umgekehrt wird aus dem Vertrag dadurch kein Altersvorsorgedepot mit neuen Anlagemöglichkeiten. Für die Wahl der neuen Förderung ist die Zustimmung des bisherigen Anbieters nicht erforderlich.  

Geändert werden die Regeln, nach denen Zulagen und steuerliche Vorteile ermittelt werden. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt. Maßgeblich ist daher nicht nur, ob das neue System grundsätzlich interessant erscheint, sondern wie es sich bei den eigenen Beiträgen und persönlichen Voraussetzungen auswirkt.  

Im bisherigen Riester-System beträgt die Grundzulage EUR 175 jährlich. Hinzu kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen Kinderzulagen von EUR 185 für vor 2008 geborene Kinder beziehungsweise EUR 300 für ab 2008 geborene Kinder. Die volle Zulage setzt voraus, dass der erforderliche einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag geleistet wird.  

Im neuen System richtet sich die Grundzulage dagegen nach dem tatsächlich eingezahlten Beitrag. Für unmittelbar Förderberechtigte sind bei EUR 1.800 Eigenbeitrag bis zu EUR 540 Grundzulage möglich. Die Kinderzulage ist ebenfalls beitragsabhängig und erreicht bei EUR 300 Eigenbeitrag ihren Höchstbetrag von EUR 300 je berechtigtem Kind. Ein höherer maximaler Förderbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die neue Förderung bei jedem Sparbetrag günstiger ausfällt.  

Zum Vergleich gehört außerdem die mögliche zusätzliche Steuerentlastung. Sowohl im bisherigen als auch im neuen System kann sich über den Sonderausgabenabzug ein Vorteil ergeben, der über den Zulageanspruch hinausgeht. Ein Vergleich allein anhand der Grundzulage greift daher zu kurz.  

Welche Garantien und Kosten sind vor einer Übertragung wichtig? 

Bei einer Kapitalübertragung steht mehr zur Entscheidung als die Förderhöhe. Wer seinen bisherigen Vertrag aufgibt, ersetzt dessen Konditionen durch die Bedingungen des neuen Produktes. Relevant sind insbesondere vereinbarte Kapitalgarantien, garantierte Mindestleistungen, Rentenfaktoren und gegebenenfalls eine Absicherung von Hinterbliebenen. Nicht jeder Riester-Vertrag enthält dieselben Zusagen.  

Ein Rentenfaktor beschreibt, welche monatliche Rente aus einem bestimmten Vertragsvermögen berechnet wird, beispielsweise je EUR 10.000 Kapital. Bei einem Versicherungsvertrag kann ein garantierter Rentenfaktor deshalb für die spätere Leistung wesentlich sein. Die Betrachtung des angesparten Kapitals allein erfasst diesen Bestandteil des Vertrages nicht.  

Ebenso wichtig ist der Unterschied zwischen dem aktuellen Übertragungswert und einer zum späteren Rentenbeginn zugesagten Leistung. Die Riester-Beitragserhaltungsgarantie bezieht sich grundsätzlich auf den Beginn der Auszahlungsphase. Sie bedeutet nicht, dass bei einem früheren Wechsel jederzeit mindestens die Summe aller eingezahlten Beiträge übertragen wird. Bei kapitalmarktabhängigen Verträgen kann auch die aktuelle Marktentwicklung den verfügbaren Betrag beeinflussen.  

Auf der Kostenseite sind die weiterhin anfallenden Kosten des Altvertrages mit denen des neuen Vertrages zu vergleichen. Hinzu kommen mögliche Kosten des Wechsels und des neuen Vertragsabschlusses. Förderunschädlich bedeutet somit nicht automatisch kostenfrei. Für eine belastbare Gegenüberstellung werden die konkreten Konditionen beider Verträge und der tatsächlich übertragbare Betrag benötigt.  

Bereits gezahlte Abschlusskosten sind dabei von zukünftigen Belastungen zu unterscheiden. Sie sind in der Vergangenheit angefallen und können für sich genommen weder das Behalten noch den Wechsel rechtfertigen. Wirtschaftlich relevant ist, welche Kosten, Leistungen und Renditechancen ab dem Entscheidungszeitpunkt bei den jeweiligen Alternativen verbleiben.  

Schließlich verändert eine Übertragung in ein garantiefreies Altersvorsorgedepot das Sicherheitsniveau. Der größere Spielraum für Kapitalmarktanlagen kann höhere langfristige Renditechancen eröffnen. Eine bessere Wertentwicklung ist jedoch nicht zugesagt; das Vermögen kann auch zum Rentenbeginn unter den eingezahlten Beiträgen liegen. Ein Kostenvergleich muss deshalb zusammen mit dem veränderten Risiko betrachtet werden.  

Wann kann es sinnvoll sein, einen Riester-Vertrag zu behalten? 

Eine Weiterführung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Altvertrag wertvolle Garantien enthält, die zur persönlichen Vorsorgeplanung passen. Dazu kann beispielsweise ein attraktiver garantierter Rentenfaktor gehören. Sein wirtschaftlicher Wert muss gegen die zusätzlichen Anlagemöglichkeiten eines neuen Produktes abgewogen werden.  

Auch ein kurzer Zeitraum bis zur Auszahlung kann für die Beibehaltung bestehender Zusagen sprechen. Je näher der Kapitalbedarf rückt, desto stärker kann ein ungünstiger Kursverlauf die verfügbaren Mittel beeinflussen. Zusätzliche Renditechancen sind dann nicht unabhängig davon zu betrachten, wie viel Unsicherheit bei der späteren Leistung noch tragbar ist.  

Daneben kann die bisherige Förderung im Einzelfall günstiger bleiben. Gerade bei niedrigen Einkommen und mehreren Kindern können volle Riester-Zulagen mit einem vergleichsweise geringen Eigenbeitrag erreichbar sein. Weil die neue Förderung anders berechnet wird, reicht der Vergleich der maximalen Grundzulagen nicht aus. Maßgeblich ist die gesamte Förderung bei dem Beitrag, den der Anleger tatsächlich leisten möchte.  

Umgekehrt folgt aus vorhandenen Garantien nicht automatisch, dass ein Altvertrag die bessere Lösung ist. Auch seine zukünftigen Kosten und der verbleibende Anlagehorizont zählen. Wer einen längeren Zeitraum bis zum Ruhestand hat und Kapitalmarktschwankungen tragen kann, gewichtet die Chancen einer garantiefreien Anlage möglicherweise anders als jemand, der auf eine feste Mindestleistung angewiesen ist.  

Die Entscheidung ist deshalb nicht auf die Gegenüberstellung "Riester behalten oder alles übertragen" beschränkt. Ein bestehender Vertrag kann wirtschaftlich weiterhin passen, während die neue Förderung günstiger ist. Ebenso kann eine andere Fördersystematik allein einen Vertrag mit unpassenden Kosten oder Risiken nicht ausgleichen. Förderung und Vertragsqualität sind getrennt zu bewerten.  

Welche Entscheidungen lassen sich später nicht rückgängig machen? 

Die Wahl der neuen Fördersystematik für einen bestehenden Riester-Vertrag ist gesetzlich unwiderruflich. Wer diese Erklärung gegenüber seinem Anbieter abgibt, kann anschließend nicht wieder zur bisherigen steuerlichen Förderung zurückkehren. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur die Höhe der Zulage in einem einzelnen Jahr.  

Außerdem gilt die Umstellung einheitlich für die Bestandsverträge des jeweiligen Zulageberechtigten. Es ist nicht vorgesehen, bei den eigenen Verträgen dauerhaft für einen Vertrag die bisherige und für einen anderen die neue Förderung zu wählen. Die einzelnen Vertragsbedingungen können trotzdem unterschiedlich bleiben.  

Dasselbe Grundprinzip greift beim Abschluss eines neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrages nach dem 31. Dezember 2026. Dann ist die neue Fördersystematik einheitlich auf die Altersvorsorgeverträge des Anlegers anzuwenden. Das ist besonders bei der Kombination aus beitragsfrei gestelltem Riester-Vertrag und neuem Altersvorsorgedepot relevant: Der Altvertrag bleibt bestehen, sein steuerlicher Bestandsschutz bleibt dadurch aber nicht erhalten.  

Davon zu unterscheiden sind wirtschaftlich nicht ohne Weiteres umkehrbare Folgen einer Übertragung. Ein aufgegebener Versicherungsvertrag kann Garantien enthalten, die bei einem späteren Neuabschluss nicht erneut erhältlich sind. Ein weiterer Anbieterwechsel stellt diese früheren Konditionen nicht automatisch wieder her.  

Innerhalb des neuen Systems bleibt ein späterer Anbieterwechsel grundsätzlich möglich. Diese Flexibilität ist jedoch nicht mit einer Rückkehr in die alte Förderung oder einer Wiederherstellung früherer Garantien gleichzusetzen. Die drei Ebenen bleiben getrennt: Anbieterwahl, steuerliche Förderung und vertragliche Leistungszusagen.  

Fazit: Nicht das Alter des Vertrages entscheidet 

Das Altersvorsorgedepot erweitert die Möglichkeiten für Riester-Sparer, ersetzt aber nicht automatisch einen bestehenden Vertrag. Weiterführung, reiner Förderwechsel und Kapitalübertragung sind unterschiedliche Entscheidungen mit jeweils eigenen Folgen. 

Für die Abwägung zählen die konkrete Förderung, zukünftige Kosten, vorhandene Garantien und der verbleibende Anlagehorizont. Besonders wichtig ist, die unwiderrufliche Wahl der neuen Förderung nicht mit einem später weiterhin möglichen Anbieterwechsel zu verwechseln. Ob Behalten oder Wechseln sinnvoller ist, ergibt sich deshalb aus den persönlichen Voraussetzungen und Vertragsbedingungen, nicht aus einer pauschalen Gegenüberstellung von "alt" und "neu".  

Weiterführende Fragen zum Altersvorsorgedepot 

Vor einem Wechsel sollten nicht nur bestehende Garantien und Vertragsbedingungen betrachtet werden. Auch Förderung, Kapitalanlage und spätere Auszahlung unterscheiden sich im neuen System. 

Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken. Die rechtlichen und steuerlichen Hinweise sind nicht darauf gerichtet, verbindlichen Rechtsrat zu erteilen oder zu ersetzen und erheben nicht den Anspruch, alle etwa relevanten rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Thema des Beitrags gegebenenfalls bedeutsam sein können. Die Ausführungen sind weder erschöpfend noch berücksichtigen sie etwaige individuelle Umstände bestimmter Anleger oder Anlegergruppen. Sie können eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung der Informationen kann u. a. keine Gewähr oder Garantie für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Genauigkeit oder Aktualität übernommen werden.