Braucht eine Stiftung eine Anlagerichtlinie und was sollte darin stehen?

Eine Anlagerichtlinie übersetzt den Stiftungszweck und die Vorgaben der Satzung in einen verbindlichen Rahmen für die Kapitalanlage. Sie legt fest, welche Ziele verfolgt werden, welche Risiken vertretbar sind und wer innerhalb der Stiftung welche Entscheidungen treffen darf. 

Eine allgemeine ausdrückliche bundesrechtliche Pflicht, nach der jede Stiftung zwingend ein gesondertes Dokument mit der Bezeichnung "Anlagerichtlinie" besitzen muss, lässt sich aus dem Bundesstiftungsrecht nicht ableiten. Verbindlich sind jedoch insbesondere der Stifterwille, die Satzung, die gesetzlichen Vorgaben zur Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Sorgfaltspflichten der Organmitglieder. Zusätzliche Anforderungen können sich im Einzelfall aus dem Landesrecht, behördlichen Auflagen oder vertraglichen Regelungen ergeben.  

Die praktische Antwort lautet dennoch: Eine schriftliche Anlagerichtlinie ist für nahezu jede dauerhaft kapitalverwaltende Stiftung sinnvoll. Sie strukturiert Entscheidungen, macht diese nachvollziehbar und sorgt bei einem Wechsel im Vorstand oder in anderen Gremien für Kontinuität. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen bezeichnet Anlagerichtlinien deshalb als zentrale Arbeitsgrundlage für die Vermögensbewirtschaftung.  

Für die Ausgestaltung sind vor allem fünf Fragen entscheidend: 

Ist eine Anlagerichtlinie für jede Stiftung sinnvoll? 

Eine Anlagerichtlinie ist besonders dann wichtig, wenn mehrere Personen an der Kapitalanlage beteiligt sind oder Entscheidungen an Banken, Vermögensverwalter und Fonds-Manager delegiert werden. Sie schafft ein gemeinsames Verständnis davon, welche Aufgabe das Vermögen erfüllen soll und welche Risiken die Stiftung dafür eingehen darf. 

Auch bei einer kleinen Stiftung kann ein kurzes, verständliches Regelwerk sinnvoll sein. Der Umfang sollte zur Größe des Vermögens, zur Komplexität der Anlagen und zu den vorhandenen Ressourcen passen. Eine Stiftung mit wenigen liquiden Anlagen benötigt kein Regelwerk, das für ein international diversifiziertes institutionelles Portfolio entwickelt wurde. 

Die Anlagerichtlinie entbindet den Vorstand nicht von seiner Verantwortung. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss ein Organmitglied bei der Führung der Stiftungsgeschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden. Eine Pflichtverletzung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn es unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben auf Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise zum Wohle der Stiftung handeln durfte. Eine klar dokumentierte Entscheidungsgrundlage kann hierbei eine wichtige Rolle spielen.  

Ein weiterer Nutzen liegt in der Kontinuität. Ohne schriftlichen Rahmen kann sich die Portfolio-Ausrichtung mit jedem Wechsel im Stiftungsvorstand verändern. Persönliche Präferenzen treten dann möglicherweise an die Stelle einer langfristigen Strategie. Eine Anlagerichtlinie hilft, die Kapitalanlage an dauerhaften Zielen statt an einzelnen Personen auszurichten. 

Sie kann außerdem emotionale Entscheidungen in schwierigen Marktphasen begrenzen. Wer erst nach einem deutlichen Kursrückgang darüber diskutiert, welches Verlustrisiko tragbar ist, trifft Entscheidungen häufig unter hohem Handlungsdruck. Ein vorab festgelegtes Risikobudget schafft Orientierung, auch wenn es Verluste nicht verhindert. 

Ein Muster für eine Anlagerichtlinie einer Stiftung kann als Checkliste und Ausgangspunkt dienen. Es sollte jedoch nicht unverändert übernommen werden. Satzung, Stiftungszweck, Vermögensstruktur, Mittelbedarf und organisatorische Voraussetzungen unterscheiden sich von Stiftung zu Stiftung. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen weist deshalb darauf hin, dass Anlagerichtlinien individuell formuliert werden müssen.  

Welche Anlageziele sollte die Stiftung festlegen? 

Am Anfang der Anlagerichtlinie sollten nicht einzelne Fonds oder Asset-Klassen stehen, sondern die übergeordneten Ziele der Kapitalanlage. Diese müssen aus dem Stiftungszweck, dem Stifterwillen und der Satzung abgeleitet werden. 

Bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung gehört das Grundstockvermögen zum dauerhaft gebundenen Stiftungsvermögen. Nach § 83c BGB ist es grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck soll mit den Nutzungen des Grundstockvermögens erfüllt werden. Für Verbrauchsstiftungen gelten aufgrund ihrer satzungsmäßig vorgesehenen Vermögensverwendung andere Voraussetzungen.  

Aus dem gesetzlichen Erhaltungsgebot folgt jedoch nicht automatisch eine für alle Stiftungen identische Anlagestrategie. Auch die Frage, ob Vermögenserhalt nominal oder real verstanden werden soll, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind insbesondere der in der Satzung dokumentierte Stifterwille und die individuellen Voraussetzungen der Stiftung.  

Die Anlagerichtlinie sollte deshalb festhalten, welche Bedeutung Kapitalerhalt, Inflationsausgleich, laufende Erträge und Wertentwicklung für die Stiftung haben. Dabei muss deutlich werden, dass Kapitalerhalt ein langfristiges Ziel und keine Garantie gegen zwischenzeitliche Verluste ist. 

Ebenso wichtig ist der Liquiditätsbedarf. Die Stiftung sollte bestimmen, welche Mittel sie regelmäßig für ihre Zweckverwirklichung benötigt und welche außerordentlichen Ausgaben absehbar sind. Daraus lässt sich ableiten, welcher Teil des Vermögens kurzfristig verfügbar sein muss und welcher Teil langfristiger angelegt werden kann. 

Der Anlagehorizont ist ebenfalls zu definieren. Eine auf Dauer errichtete Stiftung kann grundsätzlich generationenübergreifend planen. Für einzelne Teile des Vermögens kann der Horizont dennoch wesentlich kürzer sein, etwa wenn Mittel für ein bereits beschlossenes Förderprojekt vorgesehen sind. 

Aus Zielen, Anlagehorizont und Liquiditätsbedarf ergibt sich das Risikobudget. Es beschreibt, welche Wertschwankungen und vorübergehenden Verluste die Stiftung wirtschaftlich und organisatorisch tragen kann. Dabei sollte nicht nur die rechnerische Verlusttragfähigkeit berücksichtigt werden. Auch die Erfahrung der Gremien und deren Fähigkeit, eine langfristige Strategie in schwierigen Marktphasen beizubehalten, sind relevant. 

Die bestehende Gesamtvermögensstruktur gehört ebenfalls in die Betrachtung. Besitzt die Stiftung bereits umfangreiche Immobilien oder Beteiligungen, trägt sie möglicherweise hohe Konzentrations- und Liquiditätsrisiken. Das liquide Portfolio sollte solche Risiken nicht unbeabsichtigt verstärken.  

Wie sollten Risiken, Asset-Klassen und Anlagegrenzen geregelt werden? 

Eine Anlagerichtlinie sollte bestimmen, welche Asset-Klassen grundsätzlich zulässig sind und welche ausgeschlossen werden. Dabei kann sie beispielsweise zwischen Aktien, Anleihen, Liquidität, Immobilien, Rohstoffen, liquiden alternativen Strategien und Private Markets unterscheiden. 

Eine reine Liste zulässiger Anlagen reicht jedoch nicht aus. Innerhalb derselben Asset-Klasse können sehr unterschiedliche Risiken bestehen. Eine kurz laufende Staatsanleihe unterscheidet sich deutlich von einer lang laufenden Unternehmensanleihe mit erhöhtem Kreditrisiko. Deshalb können ergänzende Vorgaben zu Bonität, Laufzeit, Währung, Handelbarkeit und Diversifikation erforderlich sein. 

Auch der Einsatz von Fonds, Derivaten oder illiquiden Anlagen sollte geregelt werden. Derivative Instrumente können der Absicherung oder effizienten Portfoliosteuerung dienen, zugleich aber zusätzliche Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken verursachen. Die Anlagerichtlinie sollte daher nicht nur festlegen, ob solche Instrumente zulässig sind, sondern auch zu welchem Zweck. 

Bei den Anlagegrenzen sind Bandbreiten häufig zweckmäßiger als starre Quoten. Eine feste Gewichtung kann zunächst besonders kontrolliert wirken, verliert aber möglicherweise ihre wirtschaftliche Angemessenheit, wenn sich Marktwerte, Zinsen oder die Vermögensstruktur der Stiftung verändern. 

Bandbreiten schaffen Handlungsspielraum, ohne das Risikobudget aufzugeben. Sie können beispielsweise einen Mindest- und Höchstanteil für einzelne Asset-Klassen festlegen. Die verantwortlichen Personen können die Portfolio-Ausrichtung dann innerhalb dieser Grenzen anpassen, ohne bei jeder Marktveränderung die gesamte Anlagerichtlinie neu beschließen zu müssen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen empfiehlt ausdrücklich, einen solchen Handlungsrahmen vorzusehen.  

Flexibilität darf allerdings nicht mit Beliebigkeit verwechselt werden. Die Richtlinie sollte festhalten, nach welchen Grundsätzen Änderungen vorgenommen werden und wann eine Abweichung von den Bandbreiten zulässig ist. Ebenso sollte geregelt werden, innerhalb welcher Frist unbeabsichtigte Überschreitungen zurückgeführt werden müssen. 

Neben Kapitalquoten können risikobezogene Grenzen sinnvoll sein. Dazu zählen Vorgaben zu Einzeltitelrisiken, Emittentenkonzentrationen, Fremdwährungen, Laufzeiten, Kreditqualität und Liquidität. Welche Kennzahlen zweckmäßig sind, hängt von der Komplexität der Kapitalanlage ab. 

Wenn Nachhaltigkeitskriterien für die Stiftung relevant sind, sollten sie ebenfalls konkret verankert werden. Allgemeine Begriffe wie "nachhaltig" oder "verantwortungsvoll" reichen für eine verbindliche Umsetzung meist nicht aus. Die Stiftung sollte beschreiben, welche Ausschlüsse, Auswahlkriterien oder Wirkungsziele gelten und wie deren Einhaltung überprüft wird. Nachhaltigkeitsvorgaben müssen dabei mit dem Stiftungszweck und der Satzung vereinbar sein.  

Welche Zuständigkeiten, Kontrollen und Berichtspflichten gehören in die Anlagerichtlinie? 

Eine gute Anlagerichtlinie beantwortet nicht nur die Frage, worin investiert werden darf. Sie regelt auch, wer Entscheidungen vorbereitet, beschließt, umsetzt und überwacht. 

Der Stiftungsvorstand führt grundsätzlich die Geschäfte der Stiftung. Er kann operative Aufgaben an ein anderes Gremium, einen Vermögensverwalter oder weitere Dienstleister übertragen, bleibt aber für eine angemessene Auswahl, Beauftragung und Überwachung verantwortlich.  

Die Richtlinie sollte deshalb Zuständigkeiten eindeutig zuordnen. Dazu gehört beispielsweise, wer die strategische Asset Allocation beschließt, wer taktische Anpassungen vornehmen darf und wer die Einhaltung der Anlagegrenzen kontrolliert. 

Bei einer Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern sollte festgelegt werden, welchen Entscheidungsspielraum diese besitzen. Der Anlageauftrag muss zur Anlagerichtlinie passen und darf keine weitergehenden Freiheiten eröffnen, als die Stiftung beschlossen hat. 

Auch Genehmigungsprozesse sollten beschrieben werden. Für besonders komplexe, illiquide oder umfangreiche Anlagen können zusätzliche Beschlüsse oder eine Prüfung durch mehrere Personen vorgesehen werden. Dadurch lassen sich Verantwortlichkeiten klären und Interessenkonflikte begrenzen. 

Das Reporting sollte regelmäßig und verständlich erfolgen. Es sollte nicht nur die Performance-Entwicklung zeigen, sondern auch Wertschwankungen, Ausschüttungen, Kosten, Liquidität, Risikokennzahlen und die Einhaltung der Anlagegrenzen erfassen. 

Eine reine Gegenüberstellung mit einer Benchmark reicht für eine Stiftung häufig nicht aus. Entscheidend ist, ob das Portfolio seine konkrete Aufgabe erfüllt. Dazu gehört insbesondere, ob ausreichend Mittel für den Stiftungszweck verfügbar sind und ob sich die Risiken innerhalb des beschlossenen Rahmens bewegen. 

Abweichungen von der Anlagerichtlinie sollten dokumentiert und begründet werden. Dabei ist zwischen einer bewussten Entscheidung und einer durch Marktbewegungen entstandenen Überschreitung zu unterscheiden. Für beide Fälle sollte geregelt sein, wer informiert wird und welche Maßnahmen erforderlich sind. 

Die Anlagerichtlinie ersetzt nicht die Dokumentation einzelner Anlageentscheidungen. Insbesondere bei größeren Veränderungen sollte nachvollziehbar bleiben, auf welchen Informationen die Entscheidung beruhte, welche Alternativen geprüft wurden und weshalb sie als im Interesse der Stiftung angesehen wurde.  

Wie bleibt die Anlagerichtlinie langfristig aktuell und zugleich flexibel? 

Eine Anlagerichtlinie soll langfristige Orientierung bieten. Sie darf dennoch kein unveränderliches Dokument sein. Veränderungen des Stiftungsvermögens, des Mittelbedarfs, der Satzung oder der organisatorischen Struktur können eine Anpassung erforderlich machen. 

Die Stiftung sollte deshalb einen regelmäßigen Überprüfungsprozess festlegen. Dabei muss nicht jedes Jahr eine vollständig neue Richtlinie beschlossen werden. Es sollte jedoch geprüft werden, ob Ziele, Risikobudget, Bandbreiten und Zuständigkeiten weiterhin zur Stiftung passen. 

Zusätzlich sind anlassbezogene Prüfungen sinnvoll. Ein größerer Mittelzufluss, eine bedeutende Zustiftung, der Erwerb oder Verkauf einer Immobilie, ein Wechsel des Vermögensverwalters oder eine dauerhafte Veränderung des Förderbudgets können die Gesamtvermögensstruktur wesentlich beeinflussen. 

Kurzfristige Marktbewegungen allein sollten dagegen nicht automatisch zu einer Änderung der langfristigen Grundsätze führen. Die Anlagerichtlinie ist kein Instrument für kurzfristiges Markt-Timing. Sie sollte vielmehr genügend Spielraum enthalten, damit die Portfolio-Ausrichtung innerhalb eines verlässlichen Rahmens gesteuert werden kann. 

Bei einem Wechsel im Vorstand oder in einem Anlageausschuss sollte die Richtlinie ausdrücklich bestätigt und erläutert werden. So wird sichergestellt, dass neue Verantwortliche die Ziele, Risiken und Entscheidungswege kennen. 

Auch externe Mandate und Verträge sind nach einer Änderung zu überprüfen. Wird die Anlagerichtlinie angepasst, müssen Vermögensverwalter, Banken und andere Dienstleister rechtzeitig informiert werden. Widersprüche zwischen internen Vorgaben und externen Vereinbarungen sollten vermieden werden. 

Eine gute Anlagerichtlinie ist damit weder ein starres Korsett noch eine unverbindliche Absichtserklärung. Sie definiert die strategischen Leitplanken und lässt innerhalb dieser Leitplanken eine professionelle Portfoliosteuerung zu. 

Eine gute Anlagerichtlinie schafft Verbindlichkeit und Handlungsspielraum 

Eine Stiftung sollte ihre Kapitalanlage nicht von wechselnden persönlichen Einschätzungen oder kurzfristigen Marktbewegungen abhängig machen. Eine schriftliche Anlagerichtlinie schafft einen nachvollziehbaren Rahmen, der den Stiftungszweck, die Satzung und die langfristigen finanziellen Ziele miteinander verbindet. 

Sie sollte Anlageziele, Risikobudget, Liquiditätsbedarf, zulässige Asset-Klassen, Anlagegrenzen, Nachhaltigkeitsvorgaben, Zuständigkeiten und Berichtspflichten regeln. Dabei sind individuell passende Bandbreiten häufig sinnvoller als starre Quoten. 

Die Anlagerichtlinie ersetzt weder die sorgfältige Prüfung einzelner Anlagen noch die laufende Überwachung des Portfolios. Sie sorgt jedoch dafür, dass Entscheidungen strukturiert, dokumentiert und über Gremienwechsel hinweg konsistent getroffen werden können. 

Ein allgemeines Muster kann bei der Erstellung helfen. Die endgültige Ausgestaltung muss jedoch zur jeweiligen Stiftung, ihrer Satzung, ihrem Stifterwillen und ihrem Gesamtvermögen passen. 

Weiterführende Fragen zur Anlage von Stiftungsvermögen 

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