Altersvorsorgedepot: Auszahlung, Steuern und Vererbung erklärt

Ein hohes Depotvermögen sagt noch nicht, wie verlässlich die zusätzliche Versorgung im Ruhestand ausfällt. Entscheidend ist, wie lange die Zahlungen reichen, welchen Schwankungen sie unterliegen und welcher Betrag nach Steuern tatsächlich verfügbar bleibt. Mit dem Übergang zur Auszahlung verändert sich deshalb auch die Aufgabe der Kapitalanlage.  

Das Altersvorsorgedepot, das ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden kann, eröffnet dafür unterschiedliche Möglichkeiten. Im neuen System stehen grundsätzlich eine lebenslange Versorgung und ein befristeter Auszahlungsplan zur Verfügung. Die Entscheidung beeinflusst nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch den Umgang mit verbleibendem Vermögen im Todesfall.  

Mehr Wahlfreiheit bedeutet allerdings keinen jederzeit freien Zugriff auf das geförderte Kapital. Auszahlungsform, Entnahmemöglichkeiten und steuerliche Behandlung müssen zusammen betrachtet werden.  

Im Mittelpunkt stehen fünf Fragen: 

Ab wann und in welcher Form kann das Altersvorsorgedepot ausgezahlt werden? 

Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich frühestens mit dem vollendeten 65. Lebensjahr. Die erste Leistung darf nicht erst nach Vollendung des 70. Lebensjahres erfolgen. Ein früherer Beginn ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn bereits vor dem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Altersrente bezogen wird. Der Auszahlungsbeginn ist damit an gesetzliche Altersgrenzen und gegebenenfalls an eine frühere Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem gebunden.  

Für die laufende Versorgung gibt es zwei grundlegende Wege.  

  • Bei einer lebenslangen Leibrente wird das dafür vorgesehene Kapital in regelmäßige Rentenzahlungen bis zum Tod umgewandelt.  

  • Bei einem befristeten Auszahlungsplan wird das Vermögen dagegen über eine vereinbarte Laufzeit schrittweise ausgezahlt. Dieser Plan muss mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres reichen, kann aber auch länger laufen.  

Innerhalb der lebenslangen Versorgung ist außerdem eine Kombination möglich. Dabei fließen 80 Prozent des dafür vorgesehenen Kapitals in eine lebenslange Leibrente. Der verbleibende Teil wird auf Rechnung und Risiko des Anlegers investiert, um zusätzliche lebenslange Zahlungen in veränderlicher Höhe zu ermöglichen. Diese Kombination ist vom befristeten Auszahlungsplan zu unterscheiden.  

Nicht jeder Vertrag muss sämtliche Auszahlungsformen selbst anbieten. Zum Beginn der Auszahlungsphase kann das Altersvorsorgevermögen auch zu einem anderen Anbieter oder in ein reines Auszahlungsprodukt übertragen werden. Dadurch kann beispielsweise ein Anleger mit einem Altersvorsorgedepot ohne Verrentungsoption noch eine Leibrente wählen. Die ursprüngliche Produktwahl legt die spätere Auszahlungsform somit nicht in jedem Fall endgültig fest.  

Wie unterscheiden sich Auszahlungsplan und lebenslange Rente? 

Der wesentliche Unterschied liegt im sogenannten Langlebigkeitsrisiko. Gemeint ist das Risiko, dass ein Mensch länger lebt, als sein für den Ruhestand vorgesehenes Vermögen reicht. Eine lebenslange Leibrente zahlt unabhängig davon weiter, ob der Anleger 85, 95 oder mehr Jahre alt wird. Bei der klassischen Variante übernimmt der Versicherer dieses Risiko und die Kapitalanlage.  

Beim befristeten Auszahlungsplan ist die Laufzeit dagegen begrenzt. Die Zahlungen enden mit dem vereinbarten Ende des Planes; ein dann noch vorhandenes Restkapital wird ausgezahlt. Eine anschließende lebenslange Rente ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ein bis zum 85. Lebensjahr laufender Plan sichert deshalb nicht automatisch auch die Versorgung in den Jahren danach.  

Auch die Höhe der Zahlungen folgt unterschiedlichen Regeln. Die klassische Leibrente bleibt während der Auszahlungsphase gleich oder steigt. Beim Auszahlungsplan wird die monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase und anschließend in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt. Dabei werden jeweils mindestens 80 Prozent des zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit geteilt. Der Anbieter kann damit einen Teil des verbleibenden Kapitals zunächst als Puffer zurückhalten; ein am Ende der Laufzeit noch vorhandenes Restkapital wird zusammen mit der letzten Auszahlung ausgezahlt. Die 80-Prozent-Regel bezieht sich somit auf das bei der Berechnung berücksichtigte Kapital und stellt keine Untergrenze gegenüber der zuvor gezahlten Monatsrate dar.  

 Die Unterschiede wirken sich auch auf die Vererbung aus. Beim Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen grundsätzlich vererbbar. Eine klassische lebenslange Leibrente endet dagegen grundsätzlich mit dem Tod. Es kann jedoch eine Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren vereinbart werden. Stirbt der Rentenbezieher innerhalb dieses Zeitraumes, werden die vereinbarten Zahlungen bis zu dessen Ende an die Hinterbliebenen fortgesetzt.  

Vererbbar bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Förderung erhalten bleibt. Bei einer Auszahlung geförderten Altersvorsorgevermögens im Todesfall sind grundsätzlich die darauf entfallenden Zulagen und zusätzlichen Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Eine wichtige Ausnahme ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners. Die Vererbbarkeit des Vermögens und der Erhalt der Förderung sind daher getrennt zu beurteilen.  

Sind Teilkapitalauszahlungen und vorzeitige Entnahmen möglich? 

Zu Beginn der regulären Auszahlungsphase können bis zu 30 Prozent des dann verfügbaren Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen einmalig ausgezahlt werden. Diese Teilkapitalauszahlung ist förderunschädlich. Das bedeutet, dass die bisherige Förderung nicht allein wegen dieser zulässigen Auszahlung zurückgezahlt werden muss. Steuerfrei ist die Auszahlung dadurch jedoch nicht.  

Maßgeblich ist das zu diesem Zeitpunkt verfügbare Vermögen, nicht die Summe der früheren Einzahlungen. Wer einen Teil des Kapitals einmalig entnimmt, hat entsprechend weniger Vermögen für die anschließende laufende Versorgung im Vertrag. Die zusätzliche Verfügbarkeit zu Beginn des Ruhestandes ist deshalb zusammen mit dem späteren Zahlungsbedarf zu betrachten.  

Während der Ansparphase ist ein freier Zugriff auf gefördertes Altersvorsorgevermögen grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Entnahme außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle gilt als schädliche Verwendung. Dann müssen die auf den entnommenen geförderten Betrag entfallenden Zulagen und gesondert festgestellten zusätzlichen Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden. Eine vorzeitige Auszahlung ist somit nicht mit einer regulären Altersvorsorgeleistung gleichzusetzen.  

Ausnahmen bestehen unter anderem für gesetzlich zulässige Verwendungen zugunsten selbst genutzten Wohneigentums. Diese Möglichkeit muss im neuen System allerdings nicht Bestandteil jedes Vertrages sein. Entscheidend ist, ob der gewählte Vertrag sie vorsieht oder ein Wechsel zu einem entsprechenden Anbieter erforderlich ist. Auch die Abfindung einer gesetzlich definierten Kleinbetragsrente kann förderunschädlich sein.  

Für nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen ist die Situation anders. Eine abweichende Verwendung führt insoweit steuerlich nicht zu einer schädlichen Verwendung. Ob und wann dieses Kapital ausgezahlt werden kann, hängt dennoch von den Vertragsbedingungen ab. Fehlende Förderung bedeutet daher nicht automatisch uneingeschränkte Verfügbarkeit.  

Wie wird die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot besteuert? 

Für gefördertes Altersvorsorgevermögen gilt die nachgelagerte Besteuerung. Während der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge innerhalb des Vertrages nicht laufend besteuert. Die späteren Leistungen unterliegen dagegen grundsätzlich vollständig der Einkommensteuer, soweit sie auf geförderten Eigenbeiträgen, Zulagen und den daraus entstandenen Erträgen beruhen. Besteuert wird in diesem Fall also nicht nur der Anlagegewinn.  

Dasselbe gilt grundsätzlich für die zulässige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent zu Beginn der Auszahlungsphase. Eine solche Zahlung kann das zu versteuernde Einkommen im betreffenden Jahr entsprechend erhöhen. Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung hängt von der persönlichen steuerlichen Situation ab. Aus der förderunschädlichen Entnahme lässt sich deshalb kein bestimmter Nettobetrag ableiten.  

Ob zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, hängt vom Versicherungsstatus ab. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sind Leistungen aus der geförderten privaten Altersvorsorge grundsätzlich beitragsfrei. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten können solche Leistungen dagegen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Die konkrete Belastung hängt daher vom jeweiligen Krankenversicherungsstatus ab.

Davon zu unterscheiden sind Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen. Dazu können beispielsweise Einzahlungen oberhalb des geförderten Höchstbetrages oder Beiträge aus Jahren ohne Förderberechtigung gehören. Diese Leistungen werden nicht pauschal genauso behandelt wie vollständig gefördertes Altersvorsorgevermögen. Maßgeblich ist zusätzlich die jeweilige Leistungsform.  

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet hier insbesondere zwischen lebenslangen Renten und anderen Leistungen. Bei einer lebenslangen Rente aus nicht geförderten Beiträgen kommt grundsätzlich die Ertragsanteilsbesteuerung zur Anwendung. Bei anderen Leistungen kann dagegen der Unterschied zwischen der Auszahlung und den darauf entfallenden Beiträgen maßgeblich sein. Die Bezeichnung "Ertragsanteilsbesteuerung" lässt sich daher nicht unterschiedslos auf sämtliche Auszahlungen übertragen.  

Wurden innerhalb eines Vertrages sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, müssen die späteren Leistungen steuerlich entsprechend aufgeteilt werden. Für die Planung der verfügbaren Alterseinkünfte reicht der Blick auf den Depotwert oder die vereinbarte Bruttoauszahlung deshalb nicht aus. Auch die Herkunft des Kapitals und die Auszahlungsform sind relevant.  

Wie sollte das Kapital während der Auszahlungsphase angelegt sein? 

Mit dem Beginn der Auszahlung verändert sich der Schwerpunkt der Kapitalanlage. Während zuvor der langfristige Vermögensaufbau im Vordergrund stand, muss das verbliebene Kapital nun laufende Zahlungen ermöglichen. Zugleich kann sich der Ruhestand über viele Jahre erstrecken. Kurzfristiger Zahlungsbedarf und langfristige Vermögensentwicklung müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.  

Eine allgemein passende oder gesetzlich einheitlich vorgegebene Aktienquote gibt es dafür nicht. Entscheidend ist, wie lange das Vermögen noch reichen soll, wie hoch die geplanten Entnahmen sind und welche anderen sicheren Alterseinkünfte vorhanden sind. Hinzu kommt die Frage, welche Wertschwankungen der Anleger finanziell und persönlich tragen kann.  

Beim Auszahlungsplan beeinflussen Kapitalmarktschwankungen nicht nur den Depotwert. Weil die monatlichen Leistungen regelmäßig anhand des verbleibenden Vermögens neu berechnet werden, können sie auch die Höhe künftiger Auszahlungen verändern. Ein Kursrückgang betrifft damit möglicherweise unmittelbar die später verfügbaren Mittel.  

Aus dieser unterschiedlichen zeitlichen Verwendung ergibt sich eine wichtige Abwägung: Kapital für kurzfristig anstehende Zahlungen hat eine andere Aufgabe als Vermögen, das voraussichtlich erst in zehn oder 20 Jahren benötigt wird. Für den kurzfristigen Bedarf gewinnt eine risikoärmere Anlage an Bedeutung. Eine vollständige Abkehr von renditeorientierten Anlagen kann über einen langen Ruhestand jedoch ebenfalls Risiken mit sich bringen, insbesondere im Hinblick auf die Inflation.  

Bei der klassischen lebenslangen Leibrente übernimmt der Versicherer die Kapitalanlage und das Langlebigkeitsrisiko. Bei der Kombination aus Leibrente und zusätzlichen variablen Zahlungen bleibt dagegen ein Teil des Kapitals auf Rechnung und Risiko des Anlegers investiert. Welche Aufgaben das eigene Risiko-Management weiterhin erfüllen muss, hängt somit wesentlich von der gewählten Auszahlungsform ab.  

Fazit: Die Auszahlung gehört von Anfang an zur Vorsorgeplanung 

Beim Altersvorsorgedepot entscheidet die Auszahlungsform darüber, wie aus angespartem Vermögen zusätzliche Alterseinkünfte werden. Lebenslange Leibrente, befristeter Auszahlungsplan und Teilkapitalauszahlung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Sie unterscheiden sich insbesondere bei der Zahlungsdauer, den verbleibenden Kapitalmarktrisiken und dem Umgang mit Vermögen im Todesfall.  

Ebenso wichtig ist, Verfügbarkeit, Förderunschädlichkeit und Steuerfreiheit nicht gleichzusetzen. Welche Gestaltung zur persönlichen Situation passt, ergibt sich aus dem laufenden Versorgungsbedarf, anderen Alterseinkünften, der steuerlichen Behandlung und der tragbaren Unsicherheit. Eine pauschal beste Auszahlungsform gibt es deshalb nicht.  

Weiterführende Fragen zum Altersvorsorgedepot 

Die Auszahlungsphase ist das Ergebnis vieler Entscheidungen während des Vermögensaufbaus. Förderung, Anlagestrategie und bestehende Vorsorgeverträge sollten deshalb bereits vorher mitgedacht werden. 

Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken. Die rechtlichen und steuerlichen Hinweise sind nicht darauf gerichtet, verbindlichen Rechtsrat zu erteilen oder zu ersetzen und erheben nicht den Anspruch, alle etwa relevanten rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Thema des Beitrags gegebenenfalls bedeutsam sein können. Die Ausführungen sind weder erschöpfend noch berücksichtigen sie etwaige individuelle Umstände bestimmter Anleger oder Anlegergruppen. Sie können eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung der Informationen kann u. a. keine Gewähr oder Garantie für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Genauigkeit oder Aktualität übernommen werden.